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Privathaushalt

Schaden durch die Putzfrau: Wer haftet dafür?

Vase zerbrochen, Parkett zerkratzt: Wer zahlt? Haftung bei Minijob und Reinigungsfirma im Vergleich, mit Vorgehen nach dem Schaden.

19. Oktober 20268 min LesezeitRedaktion Reinigungsvergleich
Zerbrochene weiße Porzellanschale mit Dekor, daneben verstreute orange Bälle auf dunkler, glänzender Fläche

Wer für einen Schaden durch die Putzfrau zahlt, hängt davon ab, wen Sie beauftragt haben: Bei einer angestellten Reinigungskraft im Minijob sind Sie Arbeitgeber und tragen leichte Schäden in der Regel selbst, bei einer Reinigungsfirma haftet der Betrieb und reguliert über seine Betriebshaftpflicht. Das ist eine allgemeine Einordnung und ersetzt keine Rechtsberatung, im Einzelfall entscheiden Vertrag, Hergang und Versicherungsbedingungen. Praktisch heißt das: Die Frage, wer haftet, gehört vor den ersten Reinigungstermin und nicht erst nach dem Schaden. Dieser Ratgeber zeigt, wie die Haftung in beiden Modellen verteilt ist, was Ihre eigenen Versicherungen leisten und was Sie nach einem Schaden Schritt für Schritt tun.

2 Wege
Minijob als Arbeitgeber oder Reinigungsfirma als Vertragspartner
3 Stufen
Haftungsgrad bei Arbeitnehmern: leicht, mittel, grob
1 Nachweis
Versicherungsbestätigung vor dem ersten Termin

Wer haftet, wenn die Putzfrau etwas beschädigt?

Grundsätzlich gilt: Wer schuldhaft einen Schaden verursacht, muss ihn ersetzen. Schuldhaft heißt vorsätzlich oder fahrlässig (§ 276 BGB). Ein heruntergefallenes Glas ist fast immer ein Fall von einfacher Fahrlässigkeit, ein absichtlich zerstörter Gegenstand nicht.

Wer am Ende zahlt, entscheidet aber nicht allein die Schuldfrage, sondern die Konstruktion der Beauftragung. Es gibt zwei Wege:

  1. Minijob im Haushalt. Sie stellen die Reinigungskraft selbst ein, meist über den Haushaltsscheck. Rechtlich besteht ein Arbeitsverhältnis, Sie sind Arbeitgeber.
  2. Reinigungsfirma. Sie schließen einen Dienstleistungsvertrag mit dem Betrieb. Die Mitarbeitenden vor Ort sind dessen Personal.

Beide Modelle im Kostenvergleich beschreibt der Ratgeber Putzfrau oder Reinigungsfirma. Für die Haftung sind die Unterschiede im nächsten Abschnitt entscheidend.

Wie unterscheidet sich die Haftung bei Minijob und Reinigungsfirma?

FrageMinijob im HaushaltReinigungsfirma
Wer ist Vertragspartner?Die Reinigungskraft selbstDer Betrieb
Wer haftet für den Schaden?Die Reinigungskraft nach den Regeln der Arbeitnehmerhaftung, oft mit Anteil des ArbeitgebersDer Betrieb, auch für Fehler seiner Mitarbeitenden
Wer reguliert in der Praxis?Oft niemand, wenn keine passende Versicherung bestehtDie Betriebshaftpflicht des Betriebs
Was sollten Sie vorab klären?Ob Ihre Privathaftpflicht Beschäftigte im Haushalt einschließtDen Versicherungsnachweis des Betriebs

Bei der Firma ist die Rechtslage vergleichsweise klar: Setzt ein Betrieb Personal zur Erfüllung seines Auftrags ein, muss er sich deren Verschulden zurechnen lassen (§ 278 BGB). Sie müssen also nicht nachweisen, welche einzelne Person den Fehler gemacht hat.

Beim Minijob ist es komplizierter. Für Arbeitnehmer gelten Haftungserleichterungen, die die Rechtsprechung entwickelt hat: Bei leichter Fahrlässigkeit trägt typischerweise der Arbeitgeber den Schaden, bei mittlerer Fahrlässigkeit wird er geteilt, nur bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz haftet die Beschäftigte voll. Im Streit liegt die Beweislast beim Arbeitgeber, die Beschäftigte muss ihr fehlendes Verschulden nicht beweisen (§ 619a BGB). Zur Haftung beim Minijob beschreibt auch der Ratgeber Reinigungskraft anmelden, dass es auf den Auftraggeber ankommt.

Was zahlen Haftpflicht und Hausrat?

Viele gehen davon aus, dass die Hausratversicherung bei jedem Schaden in der Wohnung einspringt. Das stimmt nur eingeschränkt. Hausrat deckt typischerweise bestimmte Gefahren, nicht jeden Schaden. Ein versehentlich zerbrochenes Möbelstück oder ein zerkratztes Parkett gehört ohne Zusatzbausteine meist nicht dazu. Das hängt vom Tarif ab, die Versicherungsbedingungen sind maßgeblich.

Ihre private Haftpflichtversicherung schützt vor Ansprüchen, die andere gegen Sie erheben, zum Beispiel wenn die Reinigungskraft im Treppenhaus stürzt und Sie dafür verantwortlich gemacht werden. Ob Beschäftigte im Haushalt mitversichert sind und welche Schäden eingeschlossen sind, unterscheidet sich zwischen den Tarifen. Fragen Sie vor dem Start der Beschäftigung bei Ihrem Versicherer nach, und lassen Sie sich die Antwort schriftlich geben.

Bei einer Reinigungsfirma tritt deren Betriebshaftpflicht an diese Stelle. Sie deckt Schäden ab, die Mitarbeitende bei Ihnen verursachen. Wichtig sind drei Punkte: Die Versicherung muss zum Zeitpunkt des Schadens bestehen, die Tätigkeit muss mitversichert sein, und Schäden an Gegenständen, die der Betrieb bearbeitet, sind in manchen Policen ausgeschlossen oder begrenzt. Was ein Versicherungsnachweis enthalten sollte, finden Sie im Abschnitt zur Prüfung vor Vertragsbeginn.

Was tun nach einem Schaden?

Entscheidend sind die ersten Stunden. Wer sauber dokumentiert, hat später deutlich bessere Karten, egal gegen wen sich der Anspruch richtet.

  1. Schaden fotografieren, bevor etwas verändert wird. Mehrere Perspektiven, mit Datum, am besten mit einem Gegenstand zur Größeneinordnung.
  2. Hergang festhalten. Wer war anwesend, was wurde gesagt, welches Mittel oder Gerät kam zum Einsatz? Notieren Sie das am selben Tag.
  3. Den Schaden zeitnah melden. Bei einer Firma schriftlich per E-Mail, mit Foto und Frist zur Stellungnahme. Beim Minijob schriftlich oder in einem dokumentierten Gespräch.
  4. Wert belegen. Kaufbeleg, Foto aus früherer Zeit oder Vergleichsangebote. Versicherer rechnen häufig mit dem Zeitwert statt mit dem Neupreis, was Sie bei der Erwartung einkalkulieren sollten.
  5. Kostenvoranschlag oder Reparaturangebot einholen. Bei Böden, Fenstern oder Geräten zeigt er, ob eine Reparatur genügt.
  6. Den eigenen Versicherer informieren. Auch wenn Sie unsicher sind, ob er zuständig ist. Prüfen Sie in Ihrem Vertrag, ob Meldefristen gelten.

Was gehört vor dem ersten Termin geklärt?

Vermeiden lässt sich ein Haftungsstreit nicht vollständig, aber er lässt sich deutlich entschärfen. Diese Punkte gehören vor den ersten Einsatz.

Bei der Reinigungsfirma:

  • Versicherungsnachweis anfordern und prüfen: Versicherer, Policennummer, Laufzeit, Deckungssumme, Angabe der versicherten Tätigkeit.
  • Im Angebot oder Vertrag festhalten, dass der Betrieb für Schäden haftet, die seine Mitarbeitenden verursachen.
  • Vorab klären, wie Schäden gemeldet werden und wer Ansprechpartner ist. Wer bei der Auswahl auf Vergleichbarkeit achtet, findet in Reinigungsangebote vergleichen die Positionen, die in jedes Angebot gehören.

Beim Minijob:

  • Ihre Privathaftpflicht prüfen: Sind Beschäftigte im Haushalt eingeschlossen, und welche Schäden sind mitversichert?
  • Die Reinigungskraft anmelden. Das schafft den gesetzlichen Unfallversicherungsschutz für sie und trennt sauber zwischen Arbeitsverhältnis und Schwarzarbeit.
  • Wertvolle oder empfindliche Gegenstände vorab benennen oder wegräumen, zum Beispiel Glas, Antiquitäten, Marmor oder Naturstein.

Der Nachweis der Versicherung gehört vor den ersten Termin, weil danach Ihr Hebel kleiner ist. Wer schon geputzt hat, hat den Betrieb gebunden, ohne zu wissen, ob er im Schadensfall zahlen kann. Wer den Nachweis verweigert, liefert ein Warnsignal. Preise und Stundensätze finden Sie im Ratgeber Kosten einer Putzfrau.

Wenn Sie eine Reinigungsfirma für Ihren Haushalt suchen, finden Sie die Leistung unter Haushaltsreinigung.

Wann haftet die Putzfrau selbst, wann nicht?

Auch bei der Firma kommt es auf den Fall an. Hat jemand grob fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt, kann der Betrieb sich im Innenverhältnis an seine Mitarbeitenden wenden, Ihnen gegenüber bleibt er in der Regel dennoch verantwortlich. Für Sie als Auftraggeber ist deshalb weniger der Grad des Verschuldens wichtig als die Frage, ob eine zahlungsfähige Partei dahintersteht.

Ein Mitverschulden kann dagegen auf Ihrer Seite liegen: Wer vorher nicht darauf hingewiesen hat, dass ein Boden empfindlich ist oder ein Gegenstand besonders wertvoll, muss damit rechnen, dass der Anspruch gekürzt wird (§ 254 BGB). Ein kurzer Hinweis vor dem ersten Einsatz, am besten schriftlich, kostet nichts.

Zur Einordnung der Beschäftigung im Privathaushalt hilft der Lexikoneintrag zur haushaltsnahen Dienstleistung. Eine Steuer- oder Rechtsberatung ersetzt er nicht.

Häufig gestellte Fragen

Wer haftet, wenn die Putzfrau etwas kaputt macht?
Bei einer Reinigungsfirma haftet der Betrieb und reguliert über seine Betriebshaftpflicht. Bei einer selbst angestellten Reinigungskraft im Minijob gelten die Regeln der Arbeitnehmerhaftung: Leichte Fahrlässigkeit trägt in der Regel der Arbeitgeber, grobe die Beschäftigte. Das ist eine allgemeine Einordnung, im Einzelfall entscheiden Hergang und Vertrag.
Zahlt die Hausratversicherung bei einem Schaden durch die Putzfrau?
Meist nicht. Hausrat deckt typischerweise bestimmte Gefahren, ein versehentlich zerstörter Gegenstand ist oft nicht eingeschlossen. Ob ein Zusatzbaustein besteht, steht in Ihren Versicherungsbedingungen. Fragen Sie im Zweifel Ihren Versicherer.
Muss ich meine Reinigungskraft bei der Haftpflicht anmelden?
Das hängt von Ihrem Tarif ab. Manche Policen schließen Beschäftigte im Haushalt automatisch ein, andere verlangen eine Meldung oder einen Baustein. Klären Sie das vor dem ersten Einsatz und lassen Sie sich die Auskunft schriftlich bestätigen.
Darf ich den Schaden vom Lohn abziehen?
Nicht ohne Weiteres. Beim Minijob darf der Lohn nicht eigenmächtig gekürzt werden, wenn die Haftung offen ist. Bei Streit empfiehlt sich eine Beratung. Das ist eine allgemeine Einordnung und ersetzt keine Rechtsberatung.
Wie belege ich einen Schaden?
Mit Fotos vom unveränderten Zustand, einer schriftlichen Schilderung des Hergangs, dem Kaufbeleg oder einem Vergleichswert und einem Kostenvoranschlag für die Reparatur. Melden Sie den Schaden zeitnah und schriftlich, bei der Firma per E-Mail.

Fazit: Haftung klären, bevor etwas passiert

Der Unterschied zwischen Minijob und Reinigungsfirma liegt beim Schaden weniger im Recht als in der Praxis: Eine Firma haftet über ihre Betriebshaftpflicht, beim Minijob hängt es von Ihrer eigenen Absicherung ab. Wer eine Reinigungskraft selbst beschäftigt, sollte seine Privathaftpflicht prüfen und Schäden sofort dokumentieren. Wer eine Firma beauftragt, lässt sich den Versicherungsnachweis vor dem ersten Termin geben.

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Redaktion Reinigungsvergleich
Unabhängige Ratgeber-Redaktion
Veröffentlicht am 19. Oktober 2026

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