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Recht & Steuer

Haushaltsnahe Dienstleistung

Steuerlich begünstigte Dienstleistungen im Privathaushalt: 20 % Ermäßigung, max. 4.000 €/Jahr.

Definition

Eine haushaltsnahe Dienstleistung ist nach § 35a EStG eine Tätigkeit, die normalerweise von Mitgliedern eines Privathaushalts erledigt würde, aber an einen externen Dienstleister vergeben wird: darunter Reinigungs­arbeiten, Fenster­reinigung, Gartenpflege, Treppenhaus­reinigung im Mietverhältnis, Hausmeister­dienste. Privatpersonen können 20 % der Arbeits­kosten direkt von ihrer Steuer­schuld abziehen, maximal 4.000 € pro Jahr. Bei einer typischen monatlichen Reinigungs­kraft mit 600 € Kosten ergibt das eine Steuer­ersparnis von 1.440 € jährlich. Voraussetzung: Bezahlung per Überweisung (nicht bar), Rechnung mit getrennt ausgewiesenen Arbeits- und Material­kosten, und der Dienstleister muss ein angemeldetes Gewerbe sein. Material­kosten sind nicht abzugs­fähig. Der Steuerabzug erfolgt direkt im Steuer­bescheid, nicht als Werbungskosten. Das macht ihn auch für Geringverdiener interessant. Reinigungs­vergleich-Partner stellen ihre Rechnungen so aus, dass die Aufteilung zwischen Arbeits- und Material­kosten klar ersichtlich ist.

Auf einen Blick

  • 20 % der Arbeitskosten direkt von der Steuerschuld
  • Maximal 4.000 € pro Jahr
  • Bezahlung muss per Überweisung erfolgen

Wann wird haushaltsnahe dienstleistung benötigt?

Die Regelung greift bei praktisch jeder regelmäßigen Reinigungsleistung im Privathaushalt: wöchentliche Haushaltsreinigung, Fensterputzen, Treppenhausreinigung durch Mieter oder Eigentümergemeinschaften, Gartenpflege sowie Hausmeisterdienste. Auch punktuelle Einsätze wie eine Grundreinigung nach dem Auszug oder eine Fensterreinigung vor dem Winter zählen dazu, solange sie im eigenen Haushalt stattfinden. Ein häufiges Missverständnis betrifft Neubauten und größere Renovierungen: reine Neubaumaßnahmen sind über § 35a EStG nicht begünstigt, wohl aber Handwerkerleistungen im Bestand, die steuerlich separat, aber ähnlich behandelt werden. Ebenfalls oft übersehen wird, dass die Dienstleistung im Haushalt selbst erbracht werden muss, ein Teppich, der zur Reinigung in eine externe Werkstatt gebracht wird, fällt in der Regel nicht darunter. Mieter können die Ermäßigung anteilig über die Nebenkostenabrechnung geltend machen, wenn der Vermieter die Kosten für haushaltsnahe Dienstleistungen dort gesondert ausweist.

So läuft eine professionelle Haushaltsnahe Dienstleistung ab

  1. 1

    Dienstleister beauftragen

    Ein Gewerbe (keine Schwarzarbeit) mit der Reinigungs- oder Pflegeleistung beauftragen und vorab klären, dass eine ordnungsgemäße Rechnung ausgestellt wird.

  2. 2

    Rechnung anfordern

    Nach Ausführung eine Rechnung verlangen, auf der Arbeitskosten, Fahrtkosten und Materialkosten getrennt ausgewiesen sind, nur Ersteres ist relevant für die Ermäßigung.

  3. 3

    Per Überweisung zahlen

    Den Rechnungsbetrag ausschließlich per Banküberweisung begleichen, da Barzahlungen von der Steuerermäßigung grundsätzlich ausgeschlossen sind.

  4. 4

    Belege sammeln

    Rechnung und Kontoauszug mit dem Überweisungsnachweis für mindestens ein Jahr aufbewahren, da das Finanzamt beides bei Nachfrage vorlegen lassen kann.

  5. 5

    In der Steuererklärung angeben

    Die Arbeitskosten in der Anlage Haushaltsnahe Aufwendungen der Einkommensteuererklärung eintragen, woraufhin das Finanzamt die 20-Prozent-Ermäßigung automatisch berechnet.

Was kostet haushaltsnahe dienstleistung?

Die Steuerermäßigung wirkt als direkter Abzug von der Steuerschuld (nicht nur vom zu versteuernden Einkommen), wodurch 20 % der jährlichen Arbeitskosten bis zur Obergrenze von 4.000 € unmittelbar die Steuerlast senken.

Jährliche Reinigungskosten 600 €120 € Steuerersparnis
Jährliche Reinigungskosten 1.500 €300 € Steuerersparnis
Jährliche Reinigungskosten 3.000 €600 € Steuerersparnis
Jährliche Reinigungskosten ab 4.000 €max. 800 € Steuerersparnis

Die Obergrenze bezieht sich ausschließlich auf Arbeits-, An- und Abfahrtskosten, Reinigungsmittel und sonstiges Material sind von der Ermäßigung ausgenommen.

Häufige Fragen zu Haushaltsnahe Dienstleistung

Kann ich die Steuerermäßigung auch als Mieter nutzen, nicht nur als Eigentümer?
Ja. Mieter können ihren Anteil an haushaltsnahen Dienstleistungen wie Treppenhausreinigung oder Gartenpflege geltend machen, sofern diese Posten in der Nebenkostenabrechnung des Vermieters gesondert ausgewiesen sind. Die Abrechnung dient dann als Nachweis gegenüber dem Finanzamt, eine gesonderte Rechnung an den Mieter ist meist nicht nötig.
Was passiert, wenn ich die Rechnung bar bezahle?
Barzahlungen werden vom Finanzamt grundsätzlich nicht anerkannt, selbst wenn eine ordnungsgemäße Rechnung vorliegt. Die Zahlung muss nachweislich über ein Bankkonto erfolgen, damit der Zahlungsfluss dokumentiert ist. Wer versehentlich bar zahlt, verliert für diese Rechnung den Anspruch auf die Steuerermäßigung.
Kann ich die 4.000-Euro-Grenze mit anderen Steuerermäßigungen kombinieren?
Haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen laufen über getrennte Höchstbeträge innerhalb des § 35a EStG, sodass beide Ermäßigungen grundsätzlich nebeneinander genutzt werden können. Die genaue Ausgestaltung und weitere Details sollten im Einzelfall mit einem Steuerberater abgestimmt werden, da hier individuelle Faktoren eine Rolle spielen.
Zählt eine einmalige Reinigungsfirma für den Frühjahrsputz auch dazu?
Ja, auch einmalige oder unregelmäßige Beauftragungen wie ein Frühjahrsputz oder eine Fensterreinigung vor besonderen Anlässen fallen unter haushaltsnahe Dienstleistungen, solange die Tätigkeit im Privathaushalt erbracht wird. Entscheidend ist nicht die Regelmäßigkeit, sondern dass es sich um eine Arbeit handelt, die typischerweise Haushaltsmitglieder selbst erledigen würden.

Profi-Tipps

  • Auf der Rechnung immer explizit nach getrennter Auflistung von Arbeits-, Fahrt- und Materialkosten fragen, bevor die Zahlung erfolgt.
  • Überweisungsbelege digital oder in Papierform mindestens so lange aufbewahren, wie das Finanzamt Rückfragen zur Steuererklärung stellen kann.
  • Bei Mietwohnungen die Nebenkostenabrechnung genau prüfen, ob haushaltsnahe Dienstleistungen dort als eigener Posten ausgewiesen sind.
  • Ausgaben nahe der 4.000-Euro-Grenze am Jahresende gegebenenfalls auf zwei Steuerjahre verteilen, um die Ermäßigung optimal auszuschöpfen.

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