Winterdienst
Winterdienst ist Räumen und Streuen von Gehwegen, Zufahrten und Stellplätzen, meist als Saisonvertrag von November bis März. Für ein Einfamilienhaus liegt die Saisonpauschale bei 300 bis 900 €. Der Grund für die Beauftragung ist selten Bequemlichkeit, sondern Haftung: Die Räum- und Streupflicht trifft den Eigentümer, und sie gilt auch, wenn er verreist ist.
Die 300 bis 900 € pro Saison für ein Einfamilienhaus richten sich nach der zu räumenden Länge, der Zugänglichkeit und vor allem nach der Höhenlage. Ein Grundstück im Alpenvorland verursacht ein Vielfaches der Einsätze eines Grundstücks im Rheinland, bei gleicher Fläche.
Was eine Firma dabei tatsächlich leistet
- Räumen der Gehwege entlang des Grundstücks
- Streuen bei Glätte, üblicherweise mit abstumpfendem Material
- Zufahrt, Stellplätze und Zugang zur Mülltonne nach Vereinbarung
- Kontrollfahrten bei angekündigtem Niederschlag
- Dokumentation der Einsätze mit Datum und Uhrzeit
Worauf Sie im Angebot achten sollten
Die Punkte, an denen Angebote in der Praxis auseinandergehen.
Einsatzzeiten und Kontrollpflicht schriftlich fixieren
Werktags gilt üblicherweise ein Zeitfenster ab etwa 7 Uhr, an Sonn- und Feiertagen später. Entscheidend ist nicht nur, wann geräumt wird, sondern ob der Dienstleister bei anhaltendem Schneefall erneut kommt.
Dokumentation der Einsätze verlangen
Kommt es zu einem Sturz, müssen Sie belegen können, dass geräumt und gestreut wurde. Ein Einsatzprotokoll mit Datum und Uhrzeit ist im Streitfall der einzige brauchbare Nachweis.
Haftungsübernahme und Versicherung prüfen
Die Pflicht lässt sich vertraglich übertragen, die Verantwortung für die Auswahl und Überwachung bleibt bei Ihnen. Lassen Sie sich die Haftpflicht des Dienstleisters zeigen und die Übernahme ausdrücklich in den Vertrag schreiben.
Geprüfte Anbieter für Winterdienst
Betriebe aus unserem Verzeichnis, die diese Leistung führen. Eine kuratierte Auswahl, kein Marktüberblick.
Winterdienst nach Stadt
Häufige Fragen zu Winterdienst
Wen trifft die Räum und Streupflicht?
Grundsätzlich den Grundstückseigentümer. Die Kommunen übertragen die Pflicht für angrenzende Gehwege regelmäßig per Satzung auf die Anlieger. Der Eigentümer kann sie auf Mieter oder einen Dienstleister übertragen, bleibt aber zur Auswahl und Überwachung verpflichtet.
Ist Streusalz erlaubt?
Viele Kommunen verbieten oder beschränken es per Satzung, weil es Bäume, Böden und Kanalisation belastet. Zulässig sind in der Regel abstumpfende Mittel wie Splitt oder Sand. Was gilt, steht in der Satzung Ihrer Gemeinde.
Sind die Kosten auf Mieter umlagefähig?
Ja, Winterdienst zählt nach § 2 Nr. 10 BetrKV zu den umlagefähigen Betriebskosten, sofern der Mietvertrag die Umlage von Betriebskosten vereinbart. Ohne diese Vereinbarung trägt sie der Vermieter.
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Angebot für Winterdienst einholen
Acht kurze Fragen, danach melden wir uns mit passenden Betrieben. Haben wir in Ihrer Region keinen, sagen wir Ihnen das, statt Ihre Daten weiterzugeben.
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