Ein Winterdienst kostet für ein Einfamilienhaus 300 bis 900 Euro pro Saison, für ein Mehrfamilienhaus 800 bis 2.500 Euro. Wer lieber einzeln bucht, zahlt 40 bis 90 Euro pro Einsatz. Hinter diesen Zahlen steht allerdings mehr als eine reine Preisfrage: Die Räum- und Streupflicht trifft zunächst den Eigentümer, und sie lässt sich nur unter bestimmten Voraussetzungen weitergeben. Dieser Ratgeber ordnet Preise, Modelle und Pflichten sachlich ein.
Was kostet Winterdienst pro Saison?
Anbieter kalkulieren entweder eine Saisonpauschale, einen Preis pro Einsatz oder einen Flächenpreis für die gesamte Wintersaison. Welches Modell günstiger ist, hängt fast ausschließlich davon ab, wie viele Einsätze der Winter tatsächlich verlangt.
| Modell | Preis | Passt zu |
|---|---|---|
| Saisonvertrag Einfamilienhaus (Gehweg und Zufahrt) | 300 bis 900 € pro Saison | Eigentümer, die Planungssicherheit wollen |
| Saisonvertrag Mehrfamilienhaus | 800 bis 2.500 € pro Saison | Vermieter, Hausverwaltungen, WEG |
| Einzeleinsatz nach Bedarf | 40 bis 90 € pro Einsatz | schneearme Lagen, gelegentlicher Bedarf |
| Flächenpreis | 2 bis 6 € pro m² und Saison | genau vermessene Gehwege und Zufahrten |
| Streugutzuschlag | 30 bis 120 € pro Saison | fast immer zusätzlich zur Pauschale |
Rechenbeispiel: Für 100 Quadratmeter Gehweg und Zufahrt ergibt der Flächenpreis 200 bis 600 Euro pro Saison. Der Pauschalvertrag für ein Einfamilienhaus liegt mit 300 bis 900 Euro darüber, weil er zusätzlich die ständige Bereitschaft, die Kontrollfahrten und in vielen Fällen auch die Haftungsübernahme abdeckt. Rechnen Sie den Streugutzuschlag mit ein: Aus 300 bis 900 Euro werden dann 330 bis 1.020 Euro.
Eine Übersicht über typische Preisspannen bei Gebäudedienstleistungen finden Sie in unserer Kostenübersicht.
Wer ist räum- und streupflichtig?
Die Räum- und Streupflicht liegt grundsätzlich bei der Gemeinde, die sie für Gehwege regelmäßig per Satzung auf die Anlieger überträgt. Damit ist in der Regel der Grundstückseigentümer verantwortlich, und zwar für den Gehweg entlang seines Grundstücks sowie für Zuwege, Zufahrten und Zugänge auf dem eigenen Grundstück.
Wichtig ist die Reihenfolge: Erst die kommunale Satzung, dann der Mietvertrag, dann der Dienstleistungsvertrag. Was genau gilt, steht in der Satzung Ihrer Gemeinde. Die Regelungen unterscheiden sich von Ort zu Ort erheblich, teils sogar innerhalb desselben Landkreises.
Dieser Ratgeber ist eine allgemeine Orientierung und ersetzt keine Rechtsberatung. Prüfen Sie die konkreten Vorgaben immer anhand der örtlichen Satzung.
Wie lässt sich die Räumpflicht wirksam übertragen?
Es gibt zwei übliche Wege, und beide haben ihre Grenzen.
Übertragung auf Mieter: Möglich ist das nur bei einer klaren, ausdrücklichen Regelung im Mietvertrag. Ein Hinweis in der Hausordnung, der nicht wirksam in den Mietvertrag einbezogen wurde, reicht in der Regel nicht. Die Regelung sollte benennen, welche Flächen betroffen sind und in welchem Zeitraum geräumt werden muss.
Übertragung auf einen Dienstleister: Der sauberste Weg für Eigentümer und Verwaltungen. Der Vertrag sollte die Flächen exakt beschreiben, die Einsatzzeiten festlegen, das Streumittel benennen und ausdrücklich regeln, dass der Dienstleister die Verkehrssicherungspflicht für diese Flächen übernimmt. Ohne diese ausdrückliche Übernahme haben Sie einen Reinigungsauftrag, aber keine Haftungsentlastung.
Saisonvertrag oder Einzeleinsatz: was rechnet sich?
Die Rechnung ist einfacher, als sie wirkt. Teilen Sie die Saisonpauschale durch den Preis eines Einzeleinsatzes, und Sie erhalten die Zahl der Einsätze, ab der sich der Vertrag lohnt.
Beispiel: Ein Saisonvertrag für 600 Euro entspricht bei 60 Euro pro Einzeleinsatz genau zehn Einsätzen. Kommen in Ihrem Winter mehr als zehn Räumtage zusammen, war der Vertrag günstiger. Bleibt es bei fünf Einsätzen, hätten Sie mit Einzelbuchungen 300 Euro gespart. Beim Mehrfamilienhaus liegt die Schwelle höher: 800 Euro Saisonpreis entsprechen bei 90 Euro pro Einsatz etwa neun Einsätzen.
Zwei Punkte verschieben die Rechnung zugunsten des Saisonvertrags. Erstens die Verfügbarkeit: Bei Dauerschneefall sind Anbieter für Einzelabrufe oft ausgebucht, Vertragskunden werden zuerst bedient. Zweitens die Bereitschaft: Ein Saisonvertrag verpflichtet den Dienstleister, die Wetterlage selbst zu beobachten und ohne Anruf auszurücken. Genau das ist der eigentliche Wert, denn Glätte entsteht auch nachts um drei.
In schneereichen Lagen ist der Saisonvertrag deshalb fast immer die günstigere und ruhigere Lösung. In milden, schneearmen Regionen kann die Einzelbuchung wirtschaftlich bleiben, sofern Sie die Kontrolle selbst zuverlässig übernehmen.
Wann muss geräumt und gestreut werden?
Die üblichen Räumzeiten liegen werktags zwischen 7 und 20 Uhr, sonntags und an Feiertagen beginnen sie meist erst ab 9 Uhr. Diese Zeiten sind kommunal unterschiedlich geregelt, weshalb ein Blick in die örtliche Satzung Pflicht ist.
Praktisch bedeutet das: Bei Schneefall oder Glätte innerhalb dieser Zeitfenster muss innerhalb einer zumutbaren Frist geräumt und gestreut werden, und zwar wiederholt, wenn es weiter schneit. Einmal morgens räumen und den Rest des Tages ignorieren erfüllt die Pflicht nicht.
Geräumt wird üblicherweise ein Streifen, auf dem zwei Personen aneinander vorbeigehen können, sowie der Zugang zu Hauseingang, Mülltonnen und Stellplätzen. Auch hier gilt die kommunale Regelung vor jeder Faustregel.
Welches Streumittel ist erlaubt?
Streusalz ist in vielen Gemeinden auf Gehwegen verboten oder nur in Ausnahmefällen zugelassen, etwa bei Eisregen oder an gefährlichen Stellen wie Treppen und Gefällstrecken. Der Grund ist der Eintrag in Böden, Grundwasser und Straßenbäume.
Zugelassen sind stattdessen abstumpfende Mittel wie Splitt, Sand oder Granulat. Sie schmelzen kein Eis, sondern erhöhen die Griffigkeit, und sie müssen nach dem Winter wieder aufgenommen und entsorgt werden. Genau dieser Aufwand steckt im Streugutzuschlag von 30 bis 120 Euro pro Saison.
Klären Sie vor Vertragsschluss, welches Mittel der Anbieter einsetzt, ob es der örtlichen Satzung entspricht und ob die Entsorgung des Splitts im Frühjahr enthalten ist. Fehlt dieser Punkt, kommt die Rechnung im März.
Warum ist die Dokumentation der Einsätze so wichtig?
Im Streitfall zählt nicht, dass geräumt wurde, sondern dass es belegbar ist. Ein professioneller Winterdienst dokumentiert deshalb jeden Einsatz mit Datum, Uhrzeit, gefahrener Fläche, Witterung und eingesetztem Streumittel. Viele Anbieter arbeiten mit Foto- oder App-Protokollen.
Diese Nachweise sind Ihr wichtigster Haftungsschutz. Sie zeigen, dass die Verkehrssicherungspflicht erfüllt wurde, und sie belegen zugleich, dass Sie Ihrer Kontrollpflicht nachgekommen sind. Lassen Sie sich die Protokolle mindestens monatlich zusenden, nicht erst auf Nachfrage nach einem Sturz.
Häufig gestellte Fragen
Was kostet Winterdienst für ein Einfamilienhaus?
Kann ich die Räumpflicht auf meine Mieter übertragen?
Zu welchen Zeiten muss geräumt werden?
Ist Streusalz auf dem Gehweg erlaubt?
Sind Winterdienstkosten auf Mieter umlegbar?
Fazit: Der Vertrag entscheidet über Preis und Haftung
Winterdienst kostet 300 bis 900 Euro pro Saison beim Einfamilienhaus und 800 bis 2.500 Euro beim Mehrfamilienhaus, Einzeleinsätze liegen bei 40 bis 90 Euro. Wirtschaftlich entscheidet die Zahl der Räumtage, rechtlich entscheidet der Vertrag. Nur wenn Flächen, Zeiten, Streumittel und die Übernahme der Verkehrssicherungspflicht schriftlich geregelt sind und Sie stichprobenartig kontrollieren, ist der Winterdienst tatsächlich das, was er sein soll: eine Entlastung. Worauf Sie bei der Auswahl achten sollten, zeigt unsere Checkliste zur Anbieterprüfung.
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