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Ratgeber & Kosten

Reinigung mangelhaft: so reklamieren Sie richtig

Reinigung mangelhaft? So dokumentieren Sie Mängel beweissicher, setzen eine wirksame Frist und erkennen, wann Minderung oder Kündigung möglich ist.

11. September 20268 min LesezeitRedaktion Reinigungsvergleich
Frau im Blazer fotografiert mit dem Smartphone eine Küchenzeile, um den Zustand festzuhalten

Ist eine Reinigung mangelhaft, zeigen Sie den Mangel schriftlich an, belegen ihn mit datierten Fotos und setzen dem Betrieb eine konkrete Frist zur Nachreinigung. Erst wenn diese Frist erfolglos verstreicht, kommen weitergehende Schritte wie Minderung, Ersatzvornahme oder Kündigung in Betracht. Wer sofort die Rechnung kürzt oder fristlos kündigt, schwächt meist die eigene Position. Dieser Ratgeber ist eine allgemeine Einordnung und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.

Was gilt als Reinigungsmangel?

Maßstab ist immer das, was vereinbart wurde. Bei einer laufenden Unterhaltsreinigung ist das in der Regel ein Leistungsverzeichnis mit Raumgruppen, Tätigkeiten und Frequenzen. Ein Mangel liegt vor, wenn eine vereinbarte Leistung nicht, nur teilweise oder nicht in der vereinbarten Qualität erbracht wurde. Wie sauber etwas sein muss, lässt sich ohne Leistungsverzeichnis nur schwer festmachen, und genau daran scheitern viele Reklamationen.

§ 634 BGB
Rechte des Auftraggebers bei Mängeln im Werkvertrag
Das Doppelte
der Mängelbeseitigungskosten als üblicher Einbehalt (§ 641 BGB)
§ 314 BGB
Kündigung aus wichtigem Grund, meist erst nach Abmahnung
SituationMangel?Warum
Sanitärbereich laut Vertrag täglich, aber zwei Tage nicht gereinigtJaVereinbarte Leistung fehlt
Staub auf Oberschränken, die laut Vertrag monatlich dran sindNeinFrequenz noch nicht erreicht
Streifen auf Glastüren nach der vereinbarten GlasreinigungJaLeistung nicht in vereinbarter Qualität
Kaffeeflecken vom Nachmittag nach der MorgenreinigungNeinVerschmutzung entstand nach der Leistung
Mülleimer nicht geleert, obwohl im LeistungsverzeichnisJaVereinbarte Tätigkeit fehlt

Rechtlich wird ein Reinigungsvertrag meist als Werkvertrag nach § 631 BGB eingeordnet, wenn ein bestimmtes Ergebnis geschuldet ist, also saubere Räume nach Leistungsverzeichnis. Werden dagegen nur Arbeitsstunden bezahlt, wie bei einer Haushaltshilfe auf Stundenbasis, kann ein Dienstvertrag nach § 611 BGB vorliegen. Für die Reklamation macht das einen Unterschied, denn eine Minderung kennt nur das Werkvertragsrecht.

Mängel beweissicher dokumentieren

Eine Reklamation ist nur so stark wie ihr Nachweis. Reinigungsmängel haben die unangenehme Eigenschaft, dass sie nach der nächsten Reinigung verschwunden sind. Dokumentieren Sie deshalb sofort und nach einem festen Muster:

  1. Fotos mit Datum und Uhrzeit. Machen Sie Übersichtsaufnahmen und Nahaufnahmen, bei Staub und Schlieren mit seitlichem Licht. Die Zeitangabe steht in den Bilddaten des Smartphones.
  2. Raum und Position benennen. Ordnen Sie jeden Mangel dem Raum und der Position im Leistungsverzeichnis zu, zum Beispiel Sanitär Erdgeschoss, Waschbecken und Armaturen, täglich.
  3. Zeugen notieren. Wer hat den Mangel ebenfalls gesehen, etwa Hausmeister oder Empfang?
  4. Wiederholungen festhalten. Eine Liste mit Datum, Raum und Mangel zeigt nach einigen Wochen, ob es um Einzelfälle oder um ein Muster geht.
  5. Nicht selbst nachputzen. Lassen Sie den Zustand unverändert, bis die Fotos gemacht sind.

Viele Verträge sehen eigene Reklamationswege vor, etwa ein Reklamationsbuch im Objekt oder gemeinsame Begehungen mit dem Objektleiter. Nutzen Sie diese zusätzlich. Welche Instrumente Betriebe zur Kontrolle einsetzen, beschreibt der Lexikoneintrag zur Qualitätssicherung.

Die Mängelrüge: Inhalt und Frist

Die Mängelrüge ist die Aufforderung an den Betrieb, einen konkret benannten Mangel innerhalb einer bestimmten Frist zu beseitigen. Das Gesetz schreibt dafür keine Form vor, schriftlich per Brief oder E-Mail ist sie aber beweisbar. Ein Anruf beim Objektleiter ist ein guter erster Schritt, ersetzt die schriftliche Rüge aber nicht.

Die Frist muss angemessen sein. Was das bedeutet, hängt vom Mangel ab. Für einen ungereinigten Sanitärbereich ist eine Nachreinigung bis zum nächsten Werktag vertretbar, für eine mangelhafte Glasreinigung eher eine Woche. Ein fester Kalendertag ist besser als eine Formulierung wie „umgehend", weil danach niemand streiten muss, wann die Frist abgelaufen ist.

Ein Formulierungsbaustein, den Sie an Ihren Fall anpassen können:

Betreff: Mängelanzeige Unterhaltsreinigung, Objekt [Adresse], Vertrag vom [Datum]
Sehr geehrte Damen und Herren, bei der Kontrolle am [Datum] haben wir folgende Mängel festgestellt: [Raum, Position im Leistungsverzeichnis, Beschreibung]. Fotos liegen bei. Wir fordern Sie auf, die Mängel bis zum [Datum, Uhrzeit] zu beseitigen. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist behalten wir uns weitere Rechte vor, insbesondere Minderung und Ersatzvornahme.

Welche Rechte haben Sie nach Ablauf der Frist?

Im Werkvertragsrecht zählt § 634 BGB die Rechte des Auftraggebers auf. An erster Stelle steht immer die Nacherfüllung, also die Nachreinigung durch den Betrieb selbst. Die weiteren Rechte setzen in der Regel voraus, dass eine angemessene Frist dazu erfolglos verstrichen ist.

RechtWas es bedeutetGrundlage
NacherfüllungDer Betrieb reinigt nach, auf eigene Kosten§ 635 BGB
ErsatzvornahmeSie lassen den Mangel von einem anderen Betrieb beseitigen und verlangen die Kosten§ 637 BGB
MinderungDie Vergütung wird im Verhältnis zum Mangel herabgesetzt§ 638 BGB
ZurückbehaltenSie zahlen einen angemessenen Teil vorerst nicht§ 641 Abs. 3 BGB
SchadensersatzErsatz eines darüber hinausgehenden Schadens§ 634 Nr. 4 BGB

Die Ersatzvornahme nach § 637 BGB ist bei Reinigungsmängeln oft der schnellste Weg. Heben Sie die Rechnung des zweiten Betriebs auf, sie ist Ihr Nachweis für die erforderlichen Kosten. Bei laufenden Verträgen stößt die Nacherfüllung allerdings an eine praktische Grenze: Ein ausgefallener Reinigungstag lässt sich nicht nachholen, der Raum wurde inzwischen genutzt. Ob dann eine Frist entbehrlich ist, hängt vom Einzelfall ab.

Minderung und Zahlung zurückhalten

Die Minderung nach § 638 BGB setzt die Vergütung in dem Verhältnis herab, in dem der Wert der mangelhaften Leistung zur vereinbarten Leistung steht. Das Gesetz lässt ausdrücklich eine Schätzung zu. In der Praxis ist eine Rechnung über den Anteil der betroffenen Leistung am nachvollziehbarsten.

Ein Beispiel: Der Vertrag kostet 900 Euro im Monat, laut Angebot entfallen 30 Prozent davon auf den Sanitärbereich. An 4 von 21 Reinigungstagen wurde der Sanitärbereich nicht gereinigt. Die Minderung beträgt dann 900 × 0,30 × 4 ÷ 21, also rund 51 Euro. Eine solche Rechnung ist keine Garantie, zeigt aber, dass die Kürzung begründet ist.

Etwas anderes ist das Zurückbehalten nach § 641 Abs. 3 BGB. Solange Sie die Beseitigung eines Mangels verlangen können, dürfen Sie nach Fälligkeit einen angemessenen Teil der Vergütung verweigern, in der Regel das Doppelte der Kosten, die die Beseitigung erfordert. Kostet eine Nachreinigung 120 Euro, sind das bis zu 240 Euro. Anders als die Minderung ist das kein endgültiger Abzug, sondern ein Druckmittel, bis nachgebessert wurde. Beim reinen Dienstvertrag gibt es keine Minderung, dort bleiben vor allem Abmahnung, Kündigung und im Einzelfall Schadensersatz.

Wann wird der Mangel zum Kündigungsgrund?

Ein einzelner Mangel rechtfertigt fast nie eine fristlose Kündigung. Ein laufender Reinigungsvertrag ist ein Dauerschuldverhältnis, und dafür gilt § 314 BGB: Eine Kündigung aus wichtigem Grund setzt voraus, dass Ihnen die Fortsetzung bis zum regulären Ende nicht zuzumuten ist. Liegt der Grund in einer Pflichtverletzung, ist die Kündigung erst nach erfolglosem Ablauf einer Abhilfefrist oder nach einer erfolglosen Abmahnung zulässig.

Hier wird die Dokumentation entscheidend. Wiederholte, gleichartige Mängel trotz Rüge und Abmahnung sind das typische Muster, das eine außerordentliche Kündigung tragen kann. Kündigen müssen Sie dann innerhalb einer angemessenen Zeit, nachdem Sie vom Grund erfahren haben. Wer monatelang wartet, verliert dieses Recht. Wie eine ordentliche oder außerordentliche Kündigung formal abläuft, erklärt der Ratgeber zum Reinigungsvertrag kündigen. Welche Klauseln zu Reaktionszeiten und Kontrollen schon beim Vertragsschluss helfen, zeigt die Checkliste zum Unterhaltsreinigungsvertrag.

Häufig gestellte Fragen

Wie schnell muss ich einen Reinigungsmangel melden?
So schnell wie möglich, am besten am selben oder am nächsten Tag. Reinigungsmängel sind nach der nächsten Reinigung oft nicht mehr nachweisbar. Bei einmaligen Aufträgen sollten Sie den Mangel spätestens bei der Abnahme schriftlich festhalten und sich Ihre Rechte vorbehalten.
Darf ich die Rechnung einfach kürzen?
Nicht ohne Weiteres. Beim Werkvertrag setzt eine Minderung in der Regel voraus, dass der Betrieb eine Frist zur Nachbesserung hatte. Bis dahin können Sie einen angemessenen Teil zurückhalten, üblich ist das Doppelte der Kosten für die Mängelbeseitigung. Begründen Sie jeden Abzug schriftlich.
Muss ich der Reinigungsfirma eine zweite Chance geben?
In aller Regel ja. Das Gesetz sieht zuerst die Nacherfüllung durch den Betrieb vor, erst nach Ablauf einer angemessenen Frist kommen Ersatzvornahme oder Minderung in Betracht. Ausnahmen gelten etwa, wenn der Betrieb die Nachbesserung ernsthaft verweigert.
Was mache ich, wenn die Endreinigung beim Auszug mangelhaft war?
Fordern Sie den Betrieb sofort zur Nachreinigung vor dem Übergabetermin auf und setzen Sie eine Frist, die davor endet. Lässt er die Frist verstreichen, können Sie einen anderen Betrieb beauftragen und die Kosten verlangen. Fotos vom Zustand nach der Reinigung sind dafür unverzichtbar.
Kann ich wegen schlechter Reinigung fristlos kündigen?
Nur aus wichtigem Grund und meist erst nach einer Abmahnung oder einer erfolglosen Frist zur Abhilfe. Ein einzelner Mangel reicht in der Regel nicht, wiederholte dokumentierte Mängel trotz Rüge können genügen. Kündigen Sie zeitnah, nachdem Sie vom Grund erfahren haben.

Fazit: Erst dokumentieren, dann Frist setzen, dann handeln

Eine mangelhafte Reinigung reklamieren Sie am wirksamsten in drei Schritten: Mangel mit Fotos und Bezug zum Leistungsverzeichnis festhalten, schriftlich rügen und eine konkrete Frist setzen. Erst danach kommen Ersatzvornahme, Minderung oder das Zurückhalten eines Teils der Vergütung in Betracht, und bei wiederholten Mängeln nach Abmahnung auch die Kündigung. Wer so vorgeht, bekommt in den meisten Fällen schnell eine saubere Nachreinigung und hat für den Ernstfall alle Nachweise beisammen.

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Redaktion Reinigungsvergleich
Unabhängige Ratgeber-Redaktion
Veröffentlicht am 11. September 2026

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