Wer eine Reinigungskraft oder eine Reinigungsfirma für den eigenen Haushalt bezahlt, bekommt 20 Prozent der Arbeitskosten direkt von der Steuerschuld abgezogen, bei haushaltsnahen Dienstleistungen bis zu 4.000 Euro im Jahr. Das ist keine Abschreibung, die nur das zu versteuernde Einkommen mindert, sondern eine echte Ermäßigung: Der Betrag wird am Ende von der berechneten Steuer abgezogen. Trotzdem lassen viele Haushalte das Geld liegen, weil sie eine Formalie übersehen, die das Finanzamt ohne Ausnahme durchsetzt. Dieser Ratgeber zeigt, welche Leistungen zählen, wie hoch der Abzug ausfällt und welche Belege Sie brauchen.
Wie viel bekommen Sie zurück?
Der Steuerbonus steht in § 35a des Einkommensteuergesetzes. Er kennt drei Töpfe mit jeweils eigenem Höchstbetrag, und die Töpfe lassen sich im selben Jahr nebeneinander nutzen.
| Topf | Was hineinfällt | Abzug | Höchstbetrag |
|---|---|---|---|
| § 35a Abs. 1 | Minijob im Privathaushalt, über den Haushaltsscheck angemeldet | 20 % | 510 € |
| § 35a Abs. 2 | Reinigungsfirma, angestellte Haushaltshilfe, Pflege- und Betreuungsleistungen | 20 % | 4.000 € |
| § 35a Abs. 3 | Handwerkerleistungen, etwa Fassaden- oder Sanierungsarbeiten | 20 % | 1.200 € |
Entscheidend ist die Rechenrichtung. Es sind 20 Prozent der Arbeitskosten, gedeckelt beim jeweiligen Höchstbetrag. Um die vollen 4.000 Euro auszuschöpfen, müssten Sie im Jahr 20.000 Euro an Arbeitskosten für haushaltsnahe Dienstleistungen bezahlen. Das erreicht kaum ein Privathaushalt allein mit Reinigung, weshalb der Deckel in der Praxis selten greift.
Ein Rechenbeispiel: Eine Reinigungskraft kommt wöchentlich für drei Stunden, der Stundensatz einer Firma liegt bei 28 Euro. Das ergibt 84 Euro pro Woche, rund 4.370 Euro im Jahr. Davon 20 Prozent sind 874 Euro, die direkt von Ihrer Steuerschuld abgezogen werden. Die effektiven Kosten sinken damit auf rund 3.500 Euro.
Welche Reinigungsleistungen zählen als haushaltsnah?
Haushaltsnah ist eine Tätigkeit, die üblicherweise von Haushaltsmitgliedern selbst erledigt wird und die im Haushalt oder auf dem Grundstück stattfindet. Für Reinigung heißt das:
- Wohnungsreinigung durch Putzkraft oder Firma, inklusive Fensterputzen
- Treppenhausreinigung im Mehrfamilienhaus, anteilig über die Nebenkosten
- Winterdienst und Gehwegreinigung, auch auf dem öffentlichen Gehweg vor dem Grundstück
- Gartenpflege wie Rasenmähen und Heckenschnitt
- Teppich- und Polsterreinigung, solange sie in der Wohnung erfolgt
Nicht begünstigt ist alles, was außerhalb des Haushalts passiert. Wenn Sie einen Teppich zur Reinigung in einen Betrieb bringen, fällt die Leistung heraus. Wird derselbe Teppich in Ihrer Wohnung gereinigt, zählt sie. Ebenso wenig zählen Materialkosten, Entsorgungsgebühren oder eine Anfahrtspauschale, sofern sie als reine Materialposition ausgewiesen ist. Details zu den einzelnen Begriffen stehen im Lexikoneintrag zur haushaltsnahen Dienstleistung.
Was Mieter aus der Nebenkostenabrechnung holen
Auch als Mieterin oder Mieter haben Sie einen Anspruch, obwohl Sie die Reinigungsfirma nie selbst beauftragt haben. Der auf Sie entfallende Anteil an Treppenhausreinigung, Gartenpflege, Winterdienst und Hausmeisterleistungen ist absetzbar, weil er über die Betriebskosten an Sie weitergegeben wird.
Was Sie dafür brauchen, ist eine Bescheinigung des Vermieters oder der Hausverwaltung, die den Arbeitskostenanteil gesondert ausweist. Die normale Nebenkostenabrechnung genügt in der Regel nicht, weil sie nur Gesamtbeträge nennt. Viele Verwaltungen legen die Bescheinigung inzwischen automatisch bei. Fehlt sie, fordern Sie sie an, ein formloser Zweizeiler reicht.
Wie sich diese Kosten zusammensetzen und was davon überhaupt umgelegt werden darf, steht im Ratgeber zur Treppenhausreinigung.
Warum Barzahlung den Abzug komplett kippt
Das ist der Fehler, der die meisten Anträge scheitern lässt. Das Gesetz verlangt einen unbaren Zahlungsweg. Sie brauchen eine Rechnung und einen Beleg über die Überweisung, üblicherweise den Kontoauszug.
Eine Barzahlung lässt sich nicht heilen. Auch eine formal einwandfreie Quittung über einen bar bezahlten Betrag wird nicht anerkannt, selbst wenn niemand daran zweifelt, dass die Leistung erbracht wurde. Der Grund ist rechtspolitisch: Die Regelung soll Schwarzarbeit zurückdrängen, und genau deshalb ist der Zahlungsweg keine Formalie, sondern die Bedingung.
Überweisen Sie deshalb konsequent, auch kleine Beträge und auch bei einer privat angemeldeten Haushaltshilfe. Wie die Anmeldung über den Haushaltsscheck funktioniert, erklärt der Ratgeber Reinigungskraft anmelden.
Welche Belege das Finanzamt sehen will
Seit einigen Jahren müssen Sie die Belege der Steuererklärung nicht mehr beilegen. Aufbewahren müssen Sie sie trotzdem, denn das Finanzamt fordert sie stichprobenartig an.
Halten Sie bereit:
- die Rechnung mit getrennt ausgewiesenem Arbeits- und Materialanteil
- den Kontoauszug oder Überweisungsbeleg
- bei Mietwohnungen die Bescheinigung über den Arbeitskostenanteil
- bei einem Minijob die Haushaltsscheck-Bescheinigung der Minijob-Zentrale
Eine Rechnung, die nur einen Gesamtbetrag nennt, ist unbrauchbar. Bitten Sie die Firma um eine Aufschlüsselung, bevor Sie zahlen. Seriöse Betriebe machen das ohne Nachfrage, weil sie den Vorgang kennen.
In welchem Jahr rechnen Sie ab?
Maßgeblich ist das Jahr, in dem Sie bezahlt haben, nicht das Jahr der Leistung. Die Dezemberreinigung, die Sie erst im Januar überweisen, gehört in die Erklärung des Folgejahres.
Bei Mietern gilt eine Besonderheit: Sie dürfen die Nebenkostenabrechnung entweder im Jahr der Abrechnung ansetzen oder im Jahr, in dem die Vorauszahlungen geflossen sind. Weil Abrechnungen oft ein Jahr Verzug haben, ist der erste Weg der übliche.
Ein nicht ausgeschöpfter Höchstbetrag verfällt am Jahresende. Er lässt sich weder ins Folgejahr mitnehmen noch rückwirkend nutzen. Wer eine größere Reinigung ohnehin plant und den Deckel in diesem Jahr schon fast erreicht hat, legt den Termin und vor allem die Zahlung sinnvollerweise in den Januar.
Fazit: kleiner Aufwand, spürbarer Effekt
Der Steuerbonus für Reinigungsleistungen ist eine der wenigen Regelungen, die ohne Antrag, ohne Nachweis der Bedürftigkeit und ohne Belegflut funktionieren. Sie brauchen im Kern nur zwei Dinge: eine Rechnung mit ausgewiesenen Arbeitskosten und eine Überweisung. Wer beides hat, bekommt bei wöchentlicher Reinigung schnell mehrere hundert Euro im Jahr zurück.
Der teuerste Fehler bleibt die Barzahlung. Sie kostet nicht ein paar Prozent, sondern den gesamten Abzug für diese Rechnung.
Dieser Ratgeber ist eine allgemeine Orientierung und ersetzt keine Steuerberatung. Für Ihren konkreten Fall, insbesondere bei gemischt genutzten Immobilien oder Vermietung, fragen Sie Ihre Steuerberatung.
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